Wollen Sie einen Hund in Ihren Haushalt aufnehmen oder sind Sie bereits Halter/in eines Hundes, dann sollten Sie dieses Merkblatt aufmerksam lesen.
Die Stadt Freiburg erhebt eine Hundesteuer nach der Hundesteuersatzung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Sie beträgt für den Ersthund 102 Euro und für jeden weiteren Hund 204 Euro.
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund. Beginnt die Hundehaltung im Laufe des Jahres, wird nur für die restlichen Monate des Jahres die Hundesteuer berechnet.
Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Hund drei Monate alt wird.
Der Stadt Freiburg - Stadtkämmerei - ist die Hundehaltung innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen, nachdem der Hund in Ihren Haushalt aufgenommen wurde.
Nach Anmeldung erhalten Sie von uns eine Hundesteuermarke, in die eine Nummer eingeprägt ist. Sollte Ihr Hund einmal aufgefunden werden, können wir Sie anhand dieser Nummer als Halter/in ermitteln und Sie sofort darüber informieren.
Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Freiburg - Stadtkämmerei - innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wer der Gemeinde eine Hundehaltung nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. Bitte melden Sie deshalb Ihre Hundehaltung zur Hundesteuer an. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Kurzinformationen die ersten Fragen zur Hundesteuer beantwortet zu haben. Wo können Sie weitere Informationen erhalten?
Wo finden Sie uns? Fahnenbergplatz 4 79098 Freiburg
Wie erreichen Sie uns? ℡ ( 0761) 201 - 5166 Fax (0761) 201 - 5199 E-Mail: stadtkaemmerei@stadt.freiburg.de
Wann haben wir für Sie geöffnet? Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr öffentliche Verkehrsmittel Haltestelle Fahnenbergplatz Bus: Linie 10, 14, 27 Haltestelle Stadttheater Straßenbahn: Linie 1, 3, 5 Mittwoch 8.30 - 17.00 Uhr (durchgehend)
An dieser Stelle möchte Sie das Amt für öffentliche Ordnung über den § 4 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i.Br. informieren. § 4 Tierhaltung (1) Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht durch anhaltenden Lärm oder auf andere Weise erheblich belästigt oder gestört werden. (2) Es ist untersagt, Hunde in Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien oder Metzgereien mitzubringen. (3) Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten. (4) In folgenden Gebieten sind Hunde an der Leine zu führen: - Fußgängerzone Innenstadt; - Rieselfeld beim Stadtgut Mundenhof innerhalb der durch die Bundesautobahn, den Bundesautobahn- Zubringer-Mitte, die Besançonallee und die Opfinger Straße begrenzten Fläche, mit Ausnahme des Bebauungsgebiets Rieselfeld in der Begrenzung der Straßen Bollerstaudenweg, Mundenhofstraße, Opfinger Straße und Besançonallee, und mit Ausnahme des Geländes in der Begrenzung Besançonallee, Autobahnzubringer Mitte bis Ausfahrt Lehen, Mundenhof, Zufahrt zum Mundenhof und Mundenhoferstraße - an den Uferbereichen und angrenzenden Wegen entlang der Dreisam. (5) In öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur auf Fußwegen und an kurzer Leine geführt werden. (6) Im übrigen Stadtgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, wenn nicht die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit der Hundeführer gewährleistet ist oder im Einzelfall ein Leinenzwang angeordnet wurde. (7) Der Leinenzwang gilt nicht für den Hundeeinsatz bei der Jagdausübung. (8) Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Anlagen hinterlassen hat. Verhaltensempfehlungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für Hundehalter Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben.
Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist, und versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie "Der macht doch nichts" oder gar "Bleiben Sie ruhig stehen, dann beisst er nicht" aufzuzwingen. Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht. Rufen Sie Ihren Hund zu sich und leinen ihn gegebenenfalls an, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen, die Tiere mitführen.
Zu beachten ist auch die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000. Weitere Informationen zu den Polizeiverordnungen und zur Tierhaltung können Sie beim Amt für öffentliche Ordnung ℡ 0761/ 201 - 4872 erhalten.
Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter, sicher sind Ihnen schon die blauen Dog-Set- Automaten in den Grünanlagen der Stadt Freiburg aufgefallen. Das Garten- und Tiefbauamt will Sie damit in Ihrem Bemühen, die "Hinterlassenschaften" Ihrer Hunde aufzunehmen und in den nächsten Abfallbehälter zu entsorgen, unterstützen. Bitte helfen Sie uns, indem Sie auch andere Hundehalter/innen ansprechen und aufmerksam machen, die Grünanlagen und Straßen Freiburgs sauber zu halten.
Stadt Freiburg Garten- und Tiefbauamt Herausgeberin: Stadt Freiburg im Breisgau Stadtkämmerei Fahnenbergplatz 4 - 79098 Freiburg Telefon: (0761) 201-5101 Fax: (0761) 201-5199 E-Mail: stadtkaemmerei@stadt.freiburg.de